Felix Böttcher

Allgemeine Vertragsgrundlagen

Version 1.0 · Stand: 8. August 2026

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über digitale Designleistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese AVG. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

1.2 Dies gilt auch dann, wenn der Designer Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers ausführt.

1.3 Abweichungen von diesen AVG bedürfen der Vereinbarung in Textform.

2. Vertragsgegenstand und Vertragsdurchführung

2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Briefing, Protokoll oder der Projektvereinbarung. Leistungen darüber hinaus werden nicht geschuldet. Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers nach Projektbeginn gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten.

2.2 Geschuldet sind ausschließlich die vertraglich vereinbarten digitalen Designleistungen. Diese können insbesondere die Konzeption, Beratung, Informationsarchitektur, UX-Konzeption, Wireframes, User-Interface-Design, Screendesigns, Prototypen, Designsysteme, Websites, Landingpages, Webshops, Apps, Newsletter, Banner, Social-Media-Designs, Templates sowie sonstige digitale Kommunikations- und Interaktionsmittel umfassen.

2.3 Eine technische Umsetzung, Programmierung, Implementierung, Veröffentlichung, Migration, Konfiguration, Suchmaschinenoptimierung, Barrierefreiheitsprüfung, Betreuung, Pflege, Wartung, Aktualisierung oder sonstige fortlaufende Leistung ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2.4 Die folgenden Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten:

  1. Laufende technische und inhaltliche Pflege digitaler Produkte und Auftritte, insbesondere Updates, Wartung und Support
  2. Technische Umsetzung, Programmierung, Implementierung, Deployment und Live-Schaltung
  3. Bereitstellung, Vermittlung oder Verwaltung von Hosting, Servern, Domains, E-Mail-Diensten oder sonstiger technischer Infrastruktur
  4. Einrichtung, Konfiguration oder Betreuung von Content-Management-Systemen, Shopsystemen, Drittplattformen, App-Stores, Social-Media-Kanälen oder Schnittstellen zu Drittsystemen
  5. Content-Erstellung, insbesondere Texterstellung, Bildbearbeitung, Foto-, Video-, Audio- oder Animationsproduktion, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist
  6. Erwerb, Verwaltung oder Verlängerung von Drittanbieter-Lizenzen, insbesondere für Software, Fonts, Stockmaterial, Templates, Plugins oder sonstige Fremdleistungen
  7. Herausgabe bearbeitbarer oder unverschlüsselter Arbeitsdateien, Quellcodes, Projektdateien, Designsystem-Dateien oder sogenannter »offener« Dateien
  8. Schulungen, Einweisungen, Dokumentationen sowie die Übergabe von Editier- oder Administrationszugängen
  9. Rechtliche oder datenschutzrechtliche Prüfung der Leistungen sowie Prüfung auf wettbewerbs-, kennzeichnungs-, urheber-, plattform- oder medienrechtliche Zulässigkeit

2.5 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Designer zu maximal zwei Korrekturrunden je abnahmefähigem Konzeptions-, Entwurfs-, Prototypen- oder Designstand verpflichtet. Der Auftraggeber hat Änderungswünsche gebündelt mitzuteilen.

2.6 Die Leistungserbringung des Designers ist an die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gekoppelt. Der Auftraggeber hat alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Entscheidungen, Zugänge, Daten und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

2.7 Verzögerungen, Mehraufwand und sonstige Nachteile, die auf verspäteter, unvollständiger oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Designers. Vereinbarte Ausführungs- und Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

2.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Entwürfe, Zwischenergebnisse, Konzepte, Prototypen, Texte, Inhalte, Freigabestände oder sonstigen Arbeitsergebnisse innerhalb einer vom Designer gesetzten angemessenen Frist zu prüfen und freizugeben.

2.9 Sofern Besprechungen, Briefings oder Abstimmungen vom Designer protokolliert werden, hat der Auftraggeber etwaige Einwände gegen deren Inhalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang in Textform mitzuteilen. Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch, gilt der Inhalt des Protokolls als Grundlage der weiteren Leistungserbringung.

2.10 Leistungen für Plattformen und Systeme Dritter erfolgen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden technischen Vorgaben, Schnittstellen, Nutzungsbedingungen und Freigabeprozesse dieser Drittanbieter. Änderungen durch Drittanbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs des Designers und können Anpassungen oder Mehrleistungen erforderlich machen.

2.11 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Daten, Vorlagen und Materialien frei von Rechten Dritter sind oder im erforderlichen Umfang genutzt werden dürfen. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich.

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen des Designers sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gilt die im Angebot, Briefing, Protokoll oder in der Projektvereinbarung genannte Vergütung. Im Zweifel wird die übliche Taxe nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen (VTV Design) geschuldet, wie dieser zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) abgeschlossen wurde.

3.2 Jeder Auftrag, der die Erstellung eines digitalen Designs beinhaltet, zielt auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten ab. Daher setzt sich die Vergütung regelmäßig, jedoch vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus dem Honorar für die Gestaltung der digitalen Designleistung (Entwurfshonorar) und der Einräumung des Nutzungsumfangs (Nutzungshonorar) zusammen.

Der im VTV Design manifestierte Nutzungsfaktor wird mit dem Entwurfshonorar multipliziert. Je eingeschränkter die Nutzung, desto geringer die Kosten:

DimensionStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4
Nutzerkreisnicht exklusiv: 0,2exklusiv: 1
Nutzungsgebietregional: 0,1national, D-A-CH: 0,3europaweit: 1weltweit: 2,5
Nutzungsdauer1 Jahr: 0,15 Jahre: 0,310 Jahre: 0,5unbegrenzt: 1,5
Nutzungsumfanggering: 0,1mittel: 0,3groß: 0,7umfangreich: 1

Weitergehende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Designers und sind gesondert zu vergüten.

3.3 Legt der Designer dem Auftraggeber mehrere Entwürfe, Konzepte, Varianten, Prototypen oder Gestaltungsstände vor, werden Nutzungsrechte nur an den ausdrücklich ausgewählten und zur Nutzung freigegebenen Arbeitsergebnissen eingeräumt. An nicht ausgewählten Entwürfen und Zwischenständen werden keine Nutzungsrechte übertragen.

3.4 Zusatzleistungen sowie Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche, zusätzliche Korrekturrunden, Mehraufwand infolge geänderter Vorgaben, Datenmigrationen, zusätzliche Abstimmungsschleifen, Schulungen sowie Leistungen, die aufgrund verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich werden.

3.5 Vorschläge, Briefings, Weisungen, Freigaben, Änderungswünsche oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeitenden haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3.6 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.7 Sämtliche Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

3.8 Der Designer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen.

4. Zahlungsbedingungen, Abnahme

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden 30 % der vereinbarten Vergütung mit Auftragserteilung, weitere 30 % mit Vorlage bzw. Bereitstellung eines vereinbarten Zwischenstands oder der finalen Arbeitsergebnisse und die verbleibenden 40 % mit Abnahme fällig.

4.2 Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen nach Bereitstellung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und abzunehmen, soweit sie vertragsgemäß erbracht wurden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

4.3 Der Designer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines Mangels in Textform, gilt die Leistung als abgenommen.

4.4 Gestalterische und künstlerische Entscheidungen des Designers, die sich im Rahmen der vereinbarten Vorgaben und des dem Designer zustehenden Gestaltungsspielraums bewegen, stellen für sich genommen keinen Mangel dar und dürfen nicht zu einer Verweigerung der Abnahme führen.

4.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann der Designer bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die gesetzliche Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.6 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber nur insoweit ausgeübt werden, als es auf unmittelbaren, aus dem konkreten Vertragsverhältnis resultierenden und hinreichend dargelegten Gegenansprüchen beruht und diese mindestens in Textform und nachvollziehbar dargelegt wurden.

4.7 Bis zur vollständigen Zahlung fälliger Vergütung ist der Designer berechtigt, die weitere Leistungserbringung an den Auftraggeber auszusetzen, sofern der Designer den Auftraggeber zuvor auf die ausstehende Zahlung hingewiesen und dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

5. Nutzungsrechte, Schutz der Leistungen, Vertraulichkeit

5.1 Der Designer räumt dem Auftraggeber die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den vereinbarten Arbeitsergebnissen ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel nur das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht eingeräumt.

5.2 Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

5.3 Vorschläge, Briefings, Weisungen, Freigaben, Änderungswünsche, Korrekturen, Referenzbeispiele, technische, funktionale oder gestalterische Vorgaben sowie sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeitenden an Wireframes, Prototypen, Designs, Designsystemen, Quellständen oder sonstigen Arbeitsergebnissen begründen für sich genommen, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, keine Urheber-, Miturheber-, Leistungsschutz-, Eigentums- oder sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Mitwirkung der inhaltlichen Konkretisierung, Überprüfung oder Überarbeitung der beauftragten Leistungen dient.

5.4 Der vereinbarte Nutzungsumfang bestimmt sich nach dem Vertrag, insbesondere nach Inhalt, Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzerkreis. Jede Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus, insbesondere Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte, Mehrfachverwertung, Nutzung in weiteren Medien, Märkten, Ländern, Produkten oder Plattformen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Designers in Textform und ist gesondert zu vergüten.

5.5 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten sowie jede Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Designers in Textform, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5.6 Soweit die Leistungen des Designers urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützt sind, ist eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs unzulässig und berechtigt den Designer insbesondere zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen.

5.7 Nicht ausgewählte Entwürfe, Konzepte, Wireframes, Texte, Layouts, Prototypen, Designsysteme, Spezifikationen, Quellcodes, Dokumentationen, Präsentationen und sonstige Vorarbeiten des Designers dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, bearbeitet, offengelegt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes im Einzelfall nicht erreichen.

5.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassenen und nicht zur Veröffentlichung bestimmten Unterlagen, Informationen, Dateien und Arbeitsergebnisse des Designers vertraulich zu behandeln. Soweit es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG handelt, wird der Auftraggeber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen und diese weder unbefugt erlangen, nutzen noch offenlegen.

5.9 Änderungen oder Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse des Designers sind nur zulässig, soweit dies vertraglich vereinbart oder zur vertragsgemäßen Nutzung zwingend erforderlich ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Designers.

5.10 Die Herausgabe von offenen Dateien, Quellcodes, editierbaren Arbeitsdateien, Bibliotheken, Komponenten, Designsystem-Dateien, Entwicklungsständen oder sonstigen internen Produktionsmitteln ist nur geschuldet, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Nennung des Designers

6.1 Der Designer ist berechtigt, als Urheber der von ihm gestalteten Leistungen in branchenüblicher Weise genannt zu werden, soweit dies technisch möglich, verkehrsüblich und dem Auftraggeber zumutbar ist.

6.2 Ort und Form der Nennung richten sich nach der jeweiligen Leistung und der vertraglichen Vereinbarung. Die Nennung kann insbesondere im Impressum, im Footer, in den Credits, in der Projektbeschreibung, im App-Store-Eintrag oder in sonst geeigneter Weise erfolgen.

6.3 Eine Pflicht zur Nennung im Impressum besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Pflichtangaben des Auftraggebers bleiben unberührt.

6.4 Der Auftraggeber darf eine vereinbarte Namensnennung nur aus berechtigtem Grund unterlassen oder entfernen, insbesondere wenn rechtliche, technische, gestalterische oder plattformbezogene Gründe entgegenstehen. In diesem Fall werden die Parteien sich über eine angemessene alternative Form der Nennung abstimmen.

7. Fremdleistungen, Sonderleistungen und Nebenkosten

7.1 Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Dies gilt insbesondere für den Erwerb von Lizenzen, den Bezug von Drittsoftware sowie die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen.

7.2 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Designer ist berechtigt, diese Kosten weiterzuberechnen, sobald sie vom Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.3 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für Testsysteme, Domains, Hosting, Stockmaterial, Versand, Fremdproduktionen, Reisekosten und Spesen, sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, Fremdleistungen aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 Es werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Das Eigentum an allen mit der Gestaltung im Zusammenhang stehenden körperlichen Gegenständen, Entwürfen, Datensätzen, Konzepten, Prototypen, Dateien und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleibt beim Designer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8.2 Hat der Designer dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte offene Dateien, zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur im vertraglich vereinbarten Umfang und nur mit vorheriger Zustimmung des Designers verändert werden.

8.3 Der Designer ist nicht verpflichtet, Rohdaten, Zwischenschritte, Quellstände, Produktionsmittel oder Archivfassungen dauerhaft aufzubewahren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9. Eigenwerbung, Referenzen

9.1 Der Designer darf die erstellten Arbeiten zu eigenen Referenzzwecken nutzen, insbesondere sie auf der eigenen Website, in Portfolios, Präsentationen, Wettbewerben, Pitches, Social-Media-Kanälen oder bei Kundenanfragen zeigen, sofern kein überwiegendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers entgegensteht.

9.2 Der Auftraggeber wird den Designer rechtzeitig auf besondere Geheimhaltungsinteressen hinweisen. In diesem Fall werden die Parteien eine angemessene Lösung für die Referenznutzung abstimmen.

9.3 Der Designer ist berechtigt, den Auftraggeber in branchenüblicher Weise als Referenzkunden zu benennen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

10. Haftung

10.1 Der Designer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleibt unberührt.

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Designer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für Leistungen dieser Dritten, es sei denn, den Designer trifft bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden.

10.4 Der Auftraggeber versichert, zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Daten, Inhalte und Vorlagen berechtigt zu sein. Sollte entgegen dieser Versicherung keine entsprechende Berechtigung bestehen, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

10.5 Der Auftraggeber hat die ihm vorgelegten Entwürfe, Inhalte, Freigabestände und sonstigen Arbeitsergebnisse auf sachliche Richtigkeit und erkennbare Mängel zu überprüfen und freizugeben. Für vom Auftraggeber freigegebene und erkennbare Fehler haftet der Designer nicht, es sei denn, der Fehler wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.6 Der Designer schuldet keine Rechtsberatung. Der Auftraggeber hat die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung der Leistungen, insbesondere in Bezug auf Impressum, Datenschutz, Kennzeichnung, Wettbewerbsrecht, Plattformregeln und sonstige gesetzliche Anforderungen, grundsätzlich selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Designer wird den Auftraggeber auf bekannte rechtliche Risiken hinweisen, soweit diese für den Designer im Rahmen des Auftrags erkennbar sind.

10.7 Soweit die Haftung des Designers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Designers.

11. Vorzeitige Vertragsbeendigung

11.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen. Im Falle einer freien Kündigung behält der Designer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; anrechnen zu lassen sind jedoch dasjenige, was infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart wird oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Designers erworben wird oder böswillig zu erwerben unterlassen wird.

11.2 Ist bei der Durchführung des Auftrags eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich und unterlässt der Auftraggeber diese trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung, ist der Designer berechtigt, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen. Insbesondere kann der Designer eine angemessene Entschädigung verlangen und nach Maßgabe des § 643 BGB kündigen.

11.3 Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug und leistet der Auftraggeber auch nach angemessener Nachfrist nicht, ist der Designer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, sofern die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.

11.4 Im Falle einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund sind die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Bereits begonnene, aber noch nicht vollständig abgeschlossene Leistungen sind anteilig nach dem bis zum Kündigungszeitpunkt angefallenen Aufwand oder nach dem erreichten Leistungsstand zu vergüten.

11.5 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.6 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

12. Datenschutz

12.1 Der Designer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur insoweit, wie dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie, soweit einschlägig, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.

12.2 Soweit der Designer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

12.3 Eine datenschutzrechtliche Prüfung oder Beratung der vom Auftraggeber eingesetzten Inhalte, Prozesse, Tools oder Plattformen ist nicht geschuldet.

12.4 Für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einbindung von Diensten Dritter, insbesondere Analyse-, Tracking-, Marketing- oder Medien-Diensten, ist der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einholung erforderlicher Einwilligungen gemäß § 25 TTDSG sowie Art. 6 DSGVO.

12.5 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Speicherdauer, Betroffenenrechten und Kontaktmöglichkeiten, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Designers in ihrer jeweils geltenden Fassung.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVG ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

13.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers, sofern sich aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt.

13.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Designers. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung abbedungen werden kann.

13.5 Diese AVG gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung.